Whistleblowing-Meldungen
Gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 24 vom 10. März 2023 hat das Unternehmen die vorgeschriebenen Kanäle für die Entgegennahme und Verwaltung von Whistleblowing-Meldungen eingerichtet.
Wer kann berichten?
- Personen mit Verwaltungs-, Management-, Kontroll-, Aufsichts- oder Vertretungsfunktionen in der Gesellschaft;
- alle Angestellten, Mitarbeiter, Freiberufler, Berater, Freiwilligen, Praktikanten, bezahlt oder unbezahlt, die für das Unternehmen arbeiten;
- Personen, die in der Vergangenheit die oben genannten Funktionen ausgeübt haben, wenn die Informationen über Verstöße im Laufe der Beziehung erworben wurden, und Personen, mit denen die Beziehung noch nicht entstanden ist - z. B. Kandidaten für die Personalauswahl oder Mitarbeiter in der Probezeit.
Die Bereiche der potenziellen Berichterstattung
Die Verstöße, die gemeldet werden können, betreffen:
- Verwaltungs-, Rechnungslegungs-, zivil- oder strafrechtliche Verstöße;
- Bestimmungen der Europäischen Union (für Einzelheiten siehe Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 24/2023);
- Gesetzesdekret Nr. 231/2001, Modell 231 oder Verhaltenskodex.
Informationen über Verstöße können sich auch auf noch nicht begangene Verstöße beziehen, von denen der Berichterstatter aufgrund konkreter Beweise vernünftigerweise annimmt, dass sie begangen werden könnten.
Dabei kann es sich auch um Unregelmäßigkeiten und Anomalien handeln, die nach Ansicht des Berichterstatters zu einem der im Dekret vorgesehenen Verstöße führen könnten.
Der interne Meldekanal
- der digitale Kanal: Online-Meldungen unter trustwhistle.it
- der mündliche Kanal: Beantragung einer Besprechung mit dem Organismo di Vigilanza in Person von Herrn Luca Pandini (segnalante@gmail.com)
Indem das Unternehmen die Bearbeitung der Meldung und die damit verbundenen Untersuchungen einer unternehmensexternen, unabhängigen und kompetenten Person überträgt, garantiert es die Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person, der beteiligten Personen und der in der Meldung genannten Personen sowie des Inhalts der Meldung.
Der Hinweisgeber muss außerdem deutlich mitteilen, dass er die Schutzbestimmungen der Gesetzesverordnung Nr. 24/2023 in Anspruch nehmen will:
- die Vertraulichkeit der eigenen Identität;
- Schutz gegen jegliche Vergeltungsmaßnahmen.